Flugvorbereitung/Zoll
Zoll / Grenzpolizeiliche Abfertigung

Auch in Italien gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze, die hier noch einmal wiederholt sein sollen:

Grundsätzlich muss, ausgenommen entsprechende Ausnahmen dank EU und Schengen (siehe unten) vor jedem internationalen Flug, also auch von und nach Italien, eine Zollabfertigung sowie die Möglichkeit der grenzpolizeilichen Abfertigung, sprich zur Personenkontrolle vorhanden sein.

Die Liste der italienischen Zollflugplätze findet man z.B. am Anfang des Aerodrome Directory des Jeppesen VFR Manuals. Achtung: Bei nicht wenigen dieser Plätze ist der Zoll nur O/R bzw. PPR, also auf Anfrage verfügbar. Hier muss man außerdem damit rechnen, dass er dann extra zu bezahlen ist. Daher sind für einen reinen Zollstopp eher Plätze mit permanent anwesendem Zoll zu empfehlen. Bei dem Klassiker, nämlich dem Einflug nach Italien von Osten kommend, bzw. dem dem Ausflug aus Italien Richtung Osten (Kroatien, Montenegro, Albanien) fallen mir an der italienischen Adriaküste spontan im Norden Treviso (LIPH) und Rimini (LIPR) und im Süden Brindisi (LIBR) als günstige und GA-freundliche Zollplätze ein. Meiden hingegen sollte man aufgrund der Extragebühren eher jene Plätze, bei denen Zoll PPR ist, z.B. Biella (LILE), Parma (LIMP) oder Padua (LIPU).

Im Einzelfall geändert haben die Zollpflicht bzw. Grenzpolizeipflicht die Europäische Union sowie das Schengener Abkommen. Es gilt grundsätzlich: Bei Flügen zwischen zwei Ländern der Europäischen Union fällt die Zollkontrolle weg; bei Flügen zwischen zwei Ländern des Schengener Abkommens fällt die Personenkontrolle weg. Ist beides der Fall, hat man das Glück, lediglich einen Flugplan machen zu müssen und die Sache ist erledigt, d.h. man kann - es sei denn, die entsprechenden AIPs sagen etwas Gegenteiliges (z.B. Griechenland!) - auch grenzüberschreitend von und zu jedem beliebigen Platz (auch Aviosuperfici) fliegen. Von diesem Umstand profitiert man z.B. wenn man von Deutschland, Frankreich oder Österreich nach Italien bzw. umgekehrt fliegt, und zwar auch dann, wenn man dabei z.B. den Luftraum der Schweiz überfliegt, die ja bekanntlich kein EU-Mitglied ist. Muss man während eines solchen Fluges das Ziel ändern und in der Schweiz landen, muss allerdings - außer natürlich im Notfall - ein Zollflugplatz angesteuert werden.

Zur Erinnerung: Folgende Staaten sind sowohl EU- als auch Schengenmitglied:
Portugal, Spanien, Frankreich, Belgien, Holland, Luxemburg, Irland, Deutschland, Italien, Österreich, Finnland, Griechenland, Dänemark, Schweden, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien und Ungarn. Grundsätzlich ist allerdings dennoch in der AIP zu prüfen, ob die Pflicht, zunächst einen internationalen Flughafen anzusteuern, tatsächlich aufgehoben wurde.

Fliegt man zwischen Ländern, die zwar EU-, nicht aber Schengenmitglied sind, sprich es ist zwar keine Zollkontrolle, wohl aber eine Personenkontrolle nötig, muss man grundsätzlich gezwungenermaßen auch Zollflughäfen verwenden, da auch nur dort eine polizeiliche Grenzabfertigung möglich ist. Staaten der genannten Kategorie sind nur noch:

Großbritannien, Irland, Zypern, und, seit Kürzerem, Bulgarien und Rumänien. Während diese Länder zwar bezüglich Flügen von und nach Italien praktisch irrelevant sind, soll dennoch folgendes gesagt sein:

Für den genannten Fall hat der italienische Gesetzgeber per Gesetz (146/94) eine tolle Möglichkeit geschaffen: Auf italienischer Seite dürfen solche Flüge auch von und zu Nicht-Zollflugplätzen (und ausdrücklich auch den Aviosuperfici) durchgeführt werden, und zwar unter der Vorraussetzung, dass:

  1. die Insassen in Besitz gültiger Papiere sind
  2. dies vom Piloten in Feld 18 des Flugplans angegeben wird („tutti i passageri sono muniti di documenti validi per l’espatrio“)
  3. der Pilot den Flug telefonisch bei der für den benutzten Flugplatz zuständigen DCA (eine Art regionales Luftamt) anzeigt (mindestens eine Stunde vor Abflug). Dieser Punkt steht nicht in der AIP sondern wurde durch ein Rundschreiben der ENAC, der italienischen Luftfahrtbehörde, bekannt gegeben

Den Punkt c) betrachtet die AOPA Italia als gegenstandslos, da er gegen das Gesetz verstößt. Mit einem Anruf mehr kann man sich allerdings Ärger ersparen, deshalb muss jeder letztlich für sich selbst entscheiden, ob er diesem Punkt nachkommen will. Die Nummern finden sich im Airport Directory der AIP.

Am Schluss aufgrund der besonderen Relevanz noch ein Wort zur Schweiz. Obwohl diese vor einiger Zeit das Schengen-Abkommen umgesetzt hat, bleibt es Nicht-Mitglied der EU. Damit bleibt leider – zumindest vorerst – grundsätzlich die Pflicht bestehen, Zollflugplätze anzufliegen. Allerdings können mittlerweile auf Schweizer Seite mit einer Zollanmeldung fast alle Flugplätze für den Einflug/Ausflug genutzt werden. Auf italienischer Seite muss allerdings grundsätzlich nach wie vor ein Zollplatz genutzt werden.


© 2012 | Philipp Tiemann