Flugvorbereitung/Zoll
Zoll / Grenzpolizeiliche Abfertigung

Auch in Italien gelten natürlich zunächst einmal die allgemeinen Grundsätze, die hier der Vollständigkeit halber noch einmal wiederholt sein sollen:

Grundsätzlich muss, ausgenommen entsprechende Ausnahmen dank EU und Schengen (siehe weiter unten), vor jedem internationalen Flug, also auch von und nach Italien, eine Zollabfertigung sowie die Möglichkeit der grenzpolizeilichen Abfertigung, sprich zur Personenkontrolle, vorhanden sein.

Eine übersichtliche Liste der italienischen Zollflugplätze findet man in der AIP (Abschnitt AD 1.3) oder im Abschnitt "Aerodromes" des Jeppesen. Letzterer führt auch Sondrio (LILO) auf. Dies ist ein Sonderfall, weil dies ja "nur" ein Aviosuperficie ist und daher in der AIP gar nicht geführt ist. In der Tat ist hier Zoll möglich. Allerdings muss man hier die Zollkontrolle 48h (!) vorher beim Flugplatzleiter anmelden, und dieser muss dann bei der Zollkontrolle auch vor Ort sein.

Achtung: Bei nicht wenigen der italienischen Zollplätze ist der Zoll nur O/R bzw. PPR, also auf vorherige Anfrage verfügbar. Hier muss man außerdem damit rechnen, dass dies dann extra zu bezahlen ist. Daher sind für einen reinen Zollstopp eher Plätze mit permanent anwesendem Zoll zu empfehlen. Leider sind diese meist allgemein schon sehr teuer. Aber es gibt ein paar Ausnahmen. Bei dem Klassiker, nämlich dem Einflug nach Italien von Osten kommend, bzw. dem dem Ausflug aus Italien Richtung Osten (Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Albanien) fallen mir an der italienischen Adriaküste spontan im Norden Treviso (LIPH) und Pescara (LIBP) als bezahlbare und halbwegs GA-freundliche Zollplätze ein. Für einen Flug aus der oder in die Schweiz bieten sich Aosta (LIMW), Bozen (LIPB), Sondrio (LILO) und im Zweifel auch noch Brescia-Montichari (LIPO) oder gar Albenga (LIMG) an. Meiden hingegen sollte man aufgrund der Extragebühren eher jene Plätze, bei denen Zoll PPR ist, z.B. Biella (LILE) oder Parma (LIMP). In Trieste/Ronchi dei Legionari (LIPQ) ist der Zoll zwar nicht PPR, wird aber offensichtlich dennoch kräftig extra in Rechnung gestellt! Moderat hingegen sind die Zollgebühren in Aosta (LIMW). In Venezia-Lido (LIPV) sind es immerhin schon 20 Euro pro zoll- oder einreiserelevante Flugbewegung. Wie oben angesprochen, auch das Aviosuperficie Sondrio (LILO) erlaubt mitt erheblicher Voranmeldung (48h) an den dortigen Flugbetriebsleiter Zoll zu machen; es fällt aber dann eine erhebliche Zollgebühr an. Auch Mailand-Bresso (LIMB) bietet die Möglichkeit der Zollabfertigung an; soweit ich weiß ohne nennenswerte Extra-Gebühr. In Mittelitalien ist L'Aquila (LIAP) ein Geheimtipp für einen günstigen und angenehmen Zollplatz mit Avgas und Restaurant. Das war es dann aber auch mehr oder weniger schon...

Grundsätzlich muss man leider festhalten, dass die Versorgung Italiens mit Plätzen, die Zoll bieten und gleichzeitig GA-freundlich sind, leider sehr schlecht ist. Ich persönlich versuche daher, soweit eben möglich, Flüge, von oder nach Italien, die Zoll erfordern, ganz zu vermeiden, sondern das mit einem Tankstopp in z.B. Portoroz, Cannes oder auf Korsika, etc. zu verbinden.

Jetzt zu den Themen Europäische Union und Schengener Abkommen. Es gilt grundsätzlich: bei Flügen zwischen zwei Ländern der Europäischen Union fällt die Zollkontrolle weg; bei Flügen zwischen zwei Ländern des Schengener Abkommens fällt die Personenkontrolle weg. Ist beides der Fall, hat man das Glück, lediglich einen Flugplan machen zu müssen und die Sache ist erledigt, d.h. man kann - es sei denn, die entsprechenden AIPs sagen etwas Gegenteiliges (z.B. Griechenland!) - auch grenzüberschreitend von und zu jedem beliebigen Platz (inklusive den Aviosuperfici) fliegen. Von diesem Umstand profitiert man z.B. wenn man von Deutschland, Frankreich oder Österreich nach Italien bzw. umgekehrt fliegt, und zwar auch dann, wenn man dabei z.B. den Luftraum der Schweiz überfliegt, die ja bekanntlich kein EU-Mitglied ist. Allerdings: muss man während eines solchen Fluges das Ziel ändern und in der Schweiz landen, muss - außer natürlich im Notfall - dort ein Zollflugplatz angesteuert werden.

Zur Erinnerung: Folgende Staaten sind sowohl EU- als auch Schengenmitglied:
Portugal, Spanien, Frankreich, Belgien, Holland, Luxemburg, Deutschland, Italien, Österreich, Finnland, Griechenland, Dänemark, Schweden, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien und Ungarn. Griechenland ist in diesem Zusammenhang ein Spezialfall (das Schengenabkommen wurde nicht für den Luftverkehr umgesetzt) und muss somit dennoch stets über einen internationalen Flughafen angeflogen und wieder verlassen werden.

Fliegt man zwischen Ländern, die zwar EU-, nicht aber Schengenmitglied sind, sprich es ist zwar keine Zollkontrolle, wohl aber eine Personenkontrolle nötig, muss man grundsätzlich gezwungenermaßen auch Zollflughäfen verwenden, da in der Regel auch nur dort eine polizeiliche Grenzabfertigung möglich ist. Staaten der genannten Kategorie sind - auch seit dem Brexit - nur noch:

Irland, Zypern, und Bulgarien, Rumänien und vor allem Kroatien. Insbesondere Kroatien ist ja ganz nah und daher hier sehr relevant. Dazu soll Folgendes gesagt sein:

Für den genannten Fall hat der italienische Gesetzgeber per Gesetz (146/94) nämlich eine tolle Möglichkeit geschaffen; diese ist in der AIP, Abschnitt GEN 1.2 wiedergegeben: auf italienischer Seite dürfen solche Flüge auch von und zu Nicht-Zollflugplätzen (und ausdrücklich auch den Aviosuperfici) durchgeführt werden, und zwar unter der Vorraussetzung, dass:

  1. die Insassen in Besitz gültiger Papiere sind
  2. dies vom Piloten in Feld 18 des Flugplans angegeben wird („tutti i passaggeri sono muniti di documenti validi per l’espatrio“)
  3. der Pilot den Flug telefonisch bei der für den benutzten Flugplatz zuständigen DCA, Direzione di Circoscrizione Aeroportuale (also dem regional zuständigen Luftamt) oder dem UCT, Ufficio Controllo Traffco (also dem lokalen Verkehrskontrollbüro am Flughafen) anzeigt, und zwar mindestens drei Stunden vor Abflug.

Den Punkt 3 betrachtet die AOPA Italia als gegenstandslos, da er angeblich gegen europäisches Gesetz verstößt. Mit einem Anruf kann man sich allerdings Ärger ersparen, deshalb muss jeder letztlich für sich selbst entscheiden, ob er diesem Punkt nachkommen will. Leider haben die AIS-Büros im Ausland oft keine Kenntnis dieser Regelung und lehnen manchmal Flugpläne zu italienischen Nicht-Zollplätzen gelegentlich ab. Man muss dann darauf verweisen, dass man "permission" für die Ein- bzw. Ausreise auf dem jeweiligen Platz in Italien hat.

Die unter 3. genannte Anmeldung des Flugs macht man am besten per e-mail. Die Adressen der DCAs finden sich jeweils am Anfang des Abschnitts AD des jeweiligen Flughafens. Im Fall von Aviosuperfici (die Anmeldung muss dann 12 Stunden vor dem Flug stattfinden) schreibt man des DCA des nahestgelegenen Aeroporto an. In einzelnen Fällen hilft bei der Anmeldung dieser Schengen-Grenzübertritte der Flughafen selbst.

Ein komplett anderes Thema ist, dass bei solchen Flügen z. B. auf kroatischer Seite trotzdem noch ein Zollplatz genutzt werden muss, denn in Kroatien zunächst bis zum 26.03.2023 das Schengen-Abkommen für den Luftverkehr noch nicht gilt, und daher fordern die Kroaten für solche Flüge nach wie vor einen Zollflughafen.

Der umgekehrte Fall (sprich: Schengen: ja, EU: nein) tritt insbesondere bei Flügen aus der und in die Schweiz ein (auch Norwegen ist so ein Fall, der aber im Zusammenhang mit Italien wenig relevant ist). Soll heißen: Obwohl die Schweiz schon vor vielen Jahren das Schengen-Abkommen umgesetzt hat, bleibt es Nicht-Mitglied der EU. Damit bleibt leider – zumindest vorerst – grundsätzlich die Pflicht bestehen, Zollflugplätze anzufliegen bzw. von solchen abzufliegen.

Was insbesondere Flüge in die und aus der Schweiz angeht, ignoriert Italien leider bisher die 2020 in Kraft getretenen Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/877. Daher muss ich bisher bis auf Weiteres darauf hinweisen, auch bei solchen Flügen - trotz der daraus erwachsenden Komplikationen - unbedingt einen Zollplatz zu nutzen.

Allerdings: auf Schweizer Seite können mittlerweile mit einer Zollanmeldung fast alle Flugplätze für den Einflug / Ausflug genutzt werden. Auf italienischer Seite muss allerdings bei Flügen von und aus der Schweiz grundsätzlich nach wie vor ein Zollplatz genutzt werden. Eine Erleichterung wie jene für Non-Schengen-Flüge (siehe oben) gibt es bei Flügen über die EU-Grenzen hinaus in Italien leider nicht.

Bei solchen Flügen muss man übrigens in Italien in der Regel (noch) etwas höhere Landegebühren bezahlen als ohnehin schon. Es gibt zwar oftmals keine "Zollgebühr" per se, aber dann eben erhöhte Landegebühren.


© Philipp Tiemann